Rahmeninformationen
Säulen der Präventionsarbeit
Die Präventionsarbeit hat mehrere Säulen:
Wer sich engagiert und dabei Kontakt zu Kindern, Jugendlichen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen hat, muss geschult und sensibel sein für einen grenzachtenden Umgang miteinander. Er/sie verpflichtet sich auf verbindliche Werte (Verhaltenskodex) und legt ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vor. Diese Maßnahmen sind im Institutionellen Schutzkonzept festgehalten. Diesem liegt auch eine Rahmenvereinbarung mit dem zuständigen Jugendamt zugrunde.
Alle hauptberuflichen wie ehrenamtlichen Mitarbeitenden müssen regelmäßig in Fragen der Prävention von sexualisierter Gewalt und des grenzachtenden Umgangs durch Sensibilisierungs- und Qualifizierungsmaßnahmen unterwiesen und geschult werden.
Als Grundlage für diese Schulungen dient das „Curriculum für Unterweisungen, Schulungen und Fortbildungen zur Prävention vor sexueller Gewalt in der Erzdiözese Freiburg“.
Die Schulungen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt zielen darauf, alle Mitarbeitenden zu sensibilisieren, zu qualifizieren, deren Handlungskompetenz zu vertiefen und eine Kultur der Achtsamkeit in der kirchlichen Jugendarbeit zu etablieren.
Alle 5 Jahre braucht es die erneute Teilnahme an einer Vertiefungs-, Auffrischungsschulung.
Abläufe für Schulungen, viele Methoden und Arbeitsmaterialien sind im neuen Ordner zusammengefasst: „Schulungen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt. Formate. Methoden. Arbeitsmaterialien.“ Der Ordner kann hier bestellt oder runtergeladen werden.
Nicht alle Tätigkeiten in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen erfordern ein Führungszeugnis. Das Prüfschema schafft darüber Klarheit. Die Präventionsordnung sieht aber vor, dass alle, die mit Schutzbefohlenen zu tun haben, eine Erklärung zum grenzachtenden Umgang unterschreiben. Diese beinhaltet einen Verhaltenskodex und zielt auf einen achtsamen, wertschätzenden und respektvollen Umgang miteinander. Wer sie unterschreibt, stellt sich hinter folgende Aussagen und verspricht, sich für deren Umsetzung einzusezten:
- Kirchliches Handeln ist unvereinbar mit jeder Form von Gewalt.
- Kinder, Jugendliche und Anvertraute brauchen Schutz.
- Als Verantwortliche gehen wir achtsam und wertschätzend miteinander und mit den uns Anvertrauten um.
- Wir nehmen Nähe und Distanz in unserem Arbeitsfeld immer wieder in den Blick.
- Wir schauen bei Grenzverletzungen und Übergriffen nicht weg, sondern werden aktiv.
- Wir hören zu, wenn Menschen sich uns anvertrauen möchten.
- Wir kennen Beratungs- und Unterstützungsangebote.
- Wir denken immer wieder gezielt über Vertrauens- und Autoritätsstellungen nach.
- Wir kennen und ziehen Konsequenzen aus gewaltgeprägtem Verhalten.
- Wir sprechen Verantwortliche an, wenn wir von sexuellem Missbrauch erfahren oder ihn auch nur vermuten.
Der Inhalt des Verhaltenskodexes ist vom Ordinariat Freiburg vorgegeben. Er kann und soll aber vor Ort erweitert und ergänzt werden durch Inhalte, die für bestimmte Arbeitsbereiche, Einrichtungen oder Organisationen wichtig sind. Die Schutzbefohlenen, um die es dabei geht, sollen dabei in passender Weise einbezogen werden.
Die Erklärungen zum grenzachtenden Umgang werden vor Ort in den Kirchengemeinden über die Präventionsansprechpartner eingefordert. Die unterschriebenen Dokumente werden in den Pfarrbüros abgelegt. Über die Personen, die die Erklärungen unterzeichnet haben, führt der Präventionsansprechpartner eine separate Liste. Es gelten die üblichen Bestimmungen zum Datenschutz.
Wer muss eines vorlegen?
Grundsätzlich müssen alle, die beruflich mit Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen arbeiten, ihrem Arbeitgeber alle fünf Jahre ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Das gilt für Lehrer und Erzieher ebenso wie für Pastoral-, Gemeinde-, Jugend- und Bildungsreferent oder Priester.
Zudem gibt es Tätigkeiten, für die neben- oder ehrenamtliche Personen ab 16 Jahren in jedem Fall ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen müssen. Dazu gehören:
- Alle Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter ab 16 Jahren, da sie durch Zeltlager, Wochenendveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen (z. B. Kinonacht, etc.) mit Kindern gemeinsam übernachten.
- Ehrenamtliche, die mit behinderten Kindern und Jugendlichen arbeiten.
- Katechetinnen und Katecheten und alle anderen Begleitpersonen, die mit auf Freizeiten (z. B. Klostertage oder Zeltlager) gehen.
⇒ Katechetinnen und Katecheten müssen nicht grundsätzlich ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.
Vorgehen / Zuständigkeiten: Wer macht was?
Die Verantwortung dafür, dass Personen ein Führungszeugnis vorlegen, liegt bei der Stelle, die die Vereinbarung mit dem Jugendamt getroffen hat.
Für den Fall der Kirchengemeinde gilt: Der Pfarrer kann jemanden aus dem Pastoralteam delegieren, der sich als Fachmann um die Einsichtnahme kümmert: den „Präventionsansprechpartner“*.
Die Einsichtnahme verläuft wie folgt:
Alle Personen, die an der Einsichtnahme beteiligt sind, insbesondere die Mitarbeiter der Verrechnungsstelle Heidelberg-Wiesloch, die das Führungszeugnis direkt einsehen, müssen die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen streng einhalten! Diese sind im § 72a Abs 5 geregelt (vgl. Anhang). Die Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, dürfen mit keinem über die Führungszeugnisse sprechen und kennen die Personen vor Ort in der Regel nicht.
Was, wenn im Führungszeugnis noch anderes steht?
Theoretisch kann es sein, dass im erweiterten Führungszeugnis Delikte stehen, die nichts mit dem Thema Sexualität, übergriffigem Verhalten oder (sexuellen) Grenzverletzungen in engerem Sinn zu tun haben. Alkohol am Steuer, Drogendelikte oder Ähnliches. Wer erfährt davon?
Das ist aus rechtlicher Sicht ebenfalls noch nicht abschließend geklärt. Grundsätzlich dürfen Verurteilungen zu anderen Straftaten nicht beachtet werden. Aber was ist mit Straftaten, die indirekt mit dem verantwortungsbewussten Umgang mit Schutzbefohlenen zu tun haben könnten? Was ist zum Beispiel mit einer Verurteilung wegen Alkohol am Steuer bei jemanden, der mit Schutzbefohlenen ins Ferienlager fährt und dabei selbst hinterm Steuer sitzt?
Dafür gibt es in Freiburg eine Schlichtungsstelle, die solche Fälle jeweils einzeln anschaut und entscheidet. Die zuständige Person in der Verrechnungsstelle muss dann dort anfragen, ob sie den jeweiligen Eintrag melden darf, soll und muss; oder eben nicht.
* Die männliche Begriffsform schließt auch die Präventionsansprechpartnerinnen mit ein.
Am 14. Juli 2021 wurde das Institutionelle Schutzkonzept des Dekanats Wiesloch vom Dekanatsrat verabschiedet. Es bündelt Informationen und bildet den Rahmen für die Präventionsarbeit.
Im Kern geht es im Schutzkonzept darum, Menschen dafür zu sensibilisieren, achtsam, respektvoll und wertschätzend miteinander umzugehen. Im Schutzkonzept ist festgehalten, welche Maßnahmen wir ergreifen, um Kirche zu einem sicheren Ort für alle zu machen. Es enthält die Erklärung zum grenzachtenden Umgang | Verhaltenskodex, ein Wort zu unseren Schulungesangeboten, die Rahmenvereinbarung mit dem Jugendamt, Ausführungen über die Notwendigkeit, dass alle, die sich bei uns engagieren, ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen müssen. Ebenso sind Beschwerde- und Meldewege klar definiert.
Allgemeine Informationen / Rahmenbedingungen
Juristische Personen ...
Vereinbarungen mit dem Jugendamt dürfen grundsätzlich nur „juristische Personen“ abschließen. Diese sind für alle rechtlichen Pflichten und Folgen verantwortlich.
Im Fall der Kirchengemeinden und Vereine sind das die Pfarrer (Leiter) der Kirchengemeinden, Stiftungsräte des Pfarrgemeinderates und die Vorstände von eingetragenen Vereinen.
Definitiv keine juristischen Personen sind Oberministranten oder die Leitungen verbandsloser Gruppen (z. B. Pfarrjugend). Solche Gruppen werden über Vereinbarungen der Kirchengemeinde erfasst.
Konsequenzen der Rahmenvereinbarungen für ...
Was das für die einzelnen kirchlichen Verbände und Vereine bedeutet, ist unterschiedlich. Grundsätzlich haben sie zwei Möglichkeiten: sie können der Vereinbarung beitreten oder nicht. Die Voraussetzungen dafür sind aber verschieden:
Die kirchlichen Verbände sind automatisch an die Kirchengemeinde angeschlossen.
Die Vereinbarung mit dem Jugendamt gilt für sie automatisch mit, solange sie nicht selbstständig aktiv werden und eine eigene Vereinbarung auf den Weg bringen. Aus Sicht vom Jugendbüro ist es sinnvoll, dass sich die Verbände der Kirchengemeinde anschließen. Die Arbeitsgruppe hat darauf geachtet, dass die Vereinbarung mit dem Jugendamt den Verbänden keine Nachteile bringt. Zudem ist sie (kirchen-)rechtlich abgesichert. Auch müssen sich die Verbände später nicht mit der Umsetzung auseinandersetzen, also erweiterte Führungszeugnisse einfordern, die Einsichtnahmen dokumentieren und dabei Datenschutzfragen bedenken.
Die Vereinbarung mit dem Jugendamt gilt für sie automatisch mit, solange sie nicht selbstständig aktiv werden und eine eigene Vereinbarung auf den Weg bringen. Aus Sicht vom Jugendbüro ist es sinnvoll, dass sich die Verbände der Kirchengemeinde anschließen. Die Arbeitsgruppe hat darauf geachtet, dass die Vereinbarung mit dem Jugendamt den Verbänden keine Nachteile bringt. Zudem ist sie (kirchen-)rechtlich abgesichert. Auch müssen sich die Verbände später nicht mit der Umsetzung auseinandersetzen, also erweiterte Führungszeugnisse einfordern, die Einsichtnahmen dokumentieren und dabei Datenschutzfragen bedenken.
Die eingetragenen kirchlichen Vereine sind nicht automatisch an die Gemeinde angeschlossen. Sie können aber ganz einfach schriftlich mit einem formlosen Schreiben der Vereinbarung beitreten.
Liste zuschussberechtigter Gruppen ...
Die Leiter der Kirchengemeinden übergeben dem Jugendamt zusammen mit der unterzeichneten Rahmenvereinbarung eine Liste aller (Jugend-)Gruppen und Verbände in ihrer Kirchengemeinde, die über den Landkreis Zuschüsse beantragen können und die über die Rahmenvereinbarung der Kirchengemeinde erfasst sind. Das Jugendamt kann damit genau abgleichen, ob Gruppen, die Zuschüsse beantragen, überhaupt dazu berechtigt sind. Und das sind eben nur die, die eine Rahmenvereinbarung getroffen haben oder über eine andere Rahmenvereinbarung erfasst sind.
Eigene Vereinbarungen von Verbänden mit dem Jugendamt
Kirchliche Verbände sind grundsätzlich durch die Rahmenvereinbarung der Kirchengemeinde erfasst. Verbände, die dies nicht wollen, müssen das dem Leiter der Kirchengemeinde ausdrücklich mitteilen. Weil die Rechtslage noch nicht ganz klar ist, kann es passieren, dass der Leiter der Kirchengemeinde dem Verband verbietet, eine eigene Vereinbarung abzuschließen. Sollte es zum Streitfall kommen, bieten Jugendbüro, der BDKJ Freiburg oder die für den Verband zuständigen Diözesanstellen Hilfe an.
Steht einer eigenen Vereinbarung nichts im Wege, sind einige Punkte mit dem Jugendamt zu klären:
- Was steht in der Vereinbarung?
- Wie sieht das je eigene Schutzkonzept aus?
- Welche Tätigkeiten erfordern ein erweitertes Führungszeugnis?
- Wer sieht die Führungszeugnisse ein und dokumentiert die Einsichtnahme?
- Wie stellen wir sicher, dass der Datenschutz gewahrt ist?
- Wo und wie wird die Liste mit der Dokumentation aufbewahrt?
Der BDKJ Freiburg hat dafür die wichtigsten Arbeitshilfen zusammengestellt.
Das Kinderschutzgesetz der Bundesrepublik hat vor allem zwei Dinge im Blick:
- den Schutzauftrag einer Einrichtung gegenüber Kindern und Jugendlichen (vgl. § 8a SGB VIII)
Träger der freien Jugendhilfe, also Vereine, Kirchengemeinden oder kirchliche Verbände müssen dafür sorgen, dass Kinder bei ihnen sicher sind. Sollte ein begründeter Verdacht aufkommen, dass das Wohl von Schutzbefohlenen gefährdet ist, muss gewährleistet sein, dass diese Träger unverzüglich aktiv werden und Fachkräfte einschalten. - den „Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen“ (§72a SGB VIII)
Um Kinder und Jugendliche zu schützen, dürfen Träger der freien Jugendhilfe nur Personen beschäftigen, die dazu persönlich geeignet sind. Dazu muss jeder ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen, der mit Schutzbefohlenen zu tun hat und durch die Art, Intensität und Dauer des Kontaktes ein besonderes Vertrauen zu den Schutzbefohlenen aufbauen kann.
Mit anderen Worten:
Das Kinderschutzgesetz trägt einerseits dazu bei, dass die Träger der Jugendhilfe sehr genau auf ihre Schutzbefohlenen achten und darauf, dass es ihnen gut geht. Und es erschwert vorbestraften Sexualstraftätern, sich heimlich in der Kinder- und Jugendarbeit einzunisten.
Das Kinderschutzgesetz trägt einerseits dazu bei, dass die Träger der Jugendhilfe sehr genau auf ihre Schutzbefohlenen achten und darauf, dass es ihnen gut geht. Und es erschwert vorbestraften Sexualstraftätern, sich heimlich in der Kinder- und Jugendarbeit einzunisten.
Aus den Gesetzesvorgaben ergeben sich somit zwei Konsequenzen:
- Jeder Träger der freien Jugendhilfe braucht ein eigenes Schutzkonzept.
- Personen, die sich in der Jugendarbeit engagieren, brauchen unter bestimmten Umständen ein erweitertes Führungszeugnis. Diese Umstände sind im Gesetz nicht genau definiert.
Damit das Gesetz auch konkret wird, nimmt der Staat über die Jugendämter vor Ort mit allen Trägern der freien Jugendhilfe Kontakt auf, also mit sämtlichen Vereinen, die mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben, mit allen Jugendverbänden und Kirchengemeinden. Die Jugendämter schließen mit all diesen Einrichtungen eine Rahmenvereinbarung ab, die unter anderem die beiden oben genannten Punkte berücksichtigt. Alle Vereine, Verbände und Kirchengemeinden müssen ein umfassendes Schutzkonzept vorlegen und genau definieren, wer wann wem unter welchen Umständen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen muss.
Und hier kommt die Präventionsordnung der Erzdiözese Freiburg ins Spiel. Sie ist nämlich genau so ein Schutzkonzept, das die Jugendämter einfordern.
Seit 2012 hat die Erzdiözese Freiburg Bestimmungen und Maßnahmen zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt stetig weiterentwickelt. 2015 wurde eine umfassende Präventionordnung erlassen, die zuletzt 2019 aktualisiert worden ist: Im Januar 2020 hat der Erzbischof die „Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen“ in Kraft gesetzt: www.ebfr.de/praevention.
Über das Bundeskinderschutzgesetz hinaus hat sie auch erwachsene Schutzbefohlene im Blick – alte, kranke und behinderte Menschen. Sie unterscheidet zwischen hauptberuflichen, neben- und ehrenamtlich tätigen Personen. Alle Hauptberufliche müssen alle fünf Jahre ein Führungszeugnis vorlegen, neben- und ehrenamtlich Aktive nur unter bestimmten Bedingungen, die im Sinne des Kinderschutzgesetzes vor Ort zu definieren sind. Alle müssen einen Verhaltenskodex unterschreiben. Der Verhaltenskodex wird auch Erklärung zum grenzachtenden Umgang genannt; früher hieß er Verpflichtungserklärung.
Darüber hinaus sollen qualifizierte Präventionsfachkräfte ausgebildet werden. Es sind umfassende Schulungskonzepte zu erarbeiten, um alle Beteiligten sensibel dafür zu machen, was es heißt, aufeinander zu schauen, respektvoll miteinander umzugehen und die Grenzen anderer zu achten. Und es gibt klare Vorgaben, was zu tun und wer anzusprechen ist, wenn es dennoch (sexuelle) Übergriffe geben sollte.
Ein Blick zurück
Seit vielen Jahren legt die kirchliche Jugendarbeit Wert auf eine Kultur der Grenzachtung und der Achtsamkeit. Seit 2008 gibt es zum Beispiel systematische Schulungen von Jugendgruppenleiter:innen. Seither wurden die Materialien und Maßnahmen der Präventionsarbeit stetig weiterentwickelt - bis hin zum institutionellen Schutzkonzept in der Kirchengemeinde.
2015 wurde eine umfassende Präventionsordnung erlassen, die zuletzt 2019 aktualisiert worden ist: Im Januar 2020 hat der Erzbischof die „Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen“ in Kraft gesetzt. Im Dezember 2021 wurde die Präventionsordnung durch Ausführungsbestimmungen konkretisiert (vgl. auch www.ebfr.de/praevention):
Die sogenannte AROPräv der Erzdiözese Freiburg (Ordnung zur Ausführung der von der deutschen Bischofskonferenz erlassenen Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen) sieht vor, dass alle hauptberuflichen wie ehrenamtlichen Mitarbeitenden in Fragen der Prävention von sexualisierter Gewalt und des grenzachtenden Umgangs durch Sensibilisierungs- und Qualifizierungsmaßnahmen unterwiesen und geschult sind. Als Grundlage für diese Schulungen dient das „Curriculum für Unterweisungen, Schulungen und Fortbildungen zur Prävention vor sexueller Gewalt in der Erzdiözese Freiburg“.
Die Schulungen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt zielen darauf, alle Mitarbeitenden zu sensibilisieren, zu qualifizieren, deren Handlungskompetenz zu vertiefen und eine Kultur der Achtsamkeit in der kirchlichen Jugendarbeit zu etablieren.
Die Schulungen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt zielen darauf, alle Mitarbeitenden zu sensibilisieren, zu qualifizieren, deren Handlungskompetenz zu vertiefen und eine Kultur der Achtsamkeit in der kirchlichen Jugendarbeit zu etablieren.
Um neben-, ehrenamtlich und hauptberuflich Tätige kurz und prägnant darüber zu informieren, was Kinderschutzgesetz und Präventionsordnung in der praktischen Arbeit mit sich bringen, haben Jugendbüro und eine Arbeitsgruppe von hauptberuflichen pastoralen MitarbeiterInnen des Dekanats Wiesloch im Januar 2017 gemeinsam ein Infoheft veröffentlicht.
Dieses Infoheft ist für alle Personen gedacht, die in den Kirchengemeinden, ihren Gruppen und Einrichtungen, oder in kirchlichen Verbänden und Vereinen mit Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen zu tun haben. Es informiert über Rahmenvereinbarungen, die bestimmte Instanzen mit dem zuständigen Jugendamt treffen müssen, über erweiterte Führungszeugnisse und Erklärungen zum grenzachtenden Umgang. Die Broschüre liegt in den Kirchengemeinden und im Jugendbüro auch als Druckversion vor; sie enthält folgende Themenbausteine:
- Hintergründe: Bundeskinderschutzgesetz | Präventionsordnung
- Rahmenvereinbarungen mit dem zuständigen Jugendamt
- erweiterte Führungszeugnisse
- Erklärung zum grenzachtenden Umgang
- Informationsabende
- Downloads für hauptberuflich Tätige
- Kontaktdaten | Links
Am 14. Juli 2021 hat der Dekanatsrat das „Institutionelle Schutzkonzept“ (ISK) des Dekanats Wiesloch verabschiedet. Es fasst die bisherigen Maßnahmen zusammen, bündelt Informationen und bildet den Rahmen für die künftige Präventionsarbeit. Um das Papier erstellen zu können, haben die Verantwortlichen systematisch geprüft, was in den letzten Jahren an Präventionsmaßnahmen umgesetzt wurde. Einiges wurde weiterentwickelt und an manchen Stellen spezifiziert.
